Zum Thema »Erdung / Potentialausgleich von PV-Anlagen« wurde bislang bereits viel geschrieben und das Thema wird auch weiterhin sehr kontrovers diskutiert - auch in Sachverständigenkreisen. Nach derzeit gültiger DIN VDE 0100-712 wird keine Erdung oder ein Potentialausgleich der Modulrahmen oder des Tragegestelles bei PV-Anlagen zwingend gefordert. Etwas aufgemischt wird die Diskussion derzeit aus den Regeln des aktualisierten Beiblattes 5 der Blitzschutznorm DIN VDE 0185-305-3 unter Abschnitt 7 - Bild 15, in dem eine Funktionserdung der metallenen Unterkonstruktion empfohlen wird - auch wenn kein äußeres Blitzschutzsystem vorhanden ist. Im ehemaligen Entwurf der neuen VDE 0100-712 war ebenfalls eine solche Funktionserdung vorgesehen, dieser Normentwurf wurde jedoch zurück gezogen. Auch die VdS 3145 verlangt unter 4.4.5.4 eine Funktionserdung gegen elektrostatische Aufladung. Erklärbar und verständlich wäre solch eine Funktionserdung sicherlich bei Dachanlagen, wenn es beim Berühren solcher Anlagen zu einer elektrostatischen Entladung käme und man Sekundärunfällen (Fall von Leiter vor Schreck) vorbeugen wollte. Wie aber sieht es bei Freifeldanlagen aus, bei denen die Gestelle in Erde gerammt wurden? Wird hier ebenfalls eine Funktionserdung erforderlich oder gar ein Potentialausgleich der Gestelle zur Haupterdungsschiene, wenn man vom äußeren Blitzschutz einmal absieht? Begründet wird dies oft auch mit der besseren Detektion von Isolationsfehlern bei der Verwendung von trafolosen Wechselrichtern. Soweit in einer Freifeldanlage Erdungsleitungen verlegt werden (Ringerder an Trafostation und Erdvermaschung der Modulreihen), ist hier die Verwendung von verzinktem Bandstahl nach DIN VDE 0100-540 Tab. 54.1 erlaubt, wenn auch bei der Trafostation kein Fundamenterder vorhanden ist, sondern nur ein Ringerder in Erde verlegt, oder ist hier zwingend Edelstahl nach DIN 18014 erforderlich? W.S., Bayern
Erdungsleitungen in Freifeld-PV-Anlagen
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