Ich habe die Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage erhalten. Der momentan verbaute Zähler (Bild) verfügt über keine Rücklaufsperre. Wir bauen immer bei Montage einer Erzeugungsanlage einen Zweirichtungszähler ein. Nun haben wir vor Ort festgestellt, dass die Zählerverteilung das Baujahr 1973 aufweist. Kann durch die Nutzungsänderung der Zählerverteilung auch bei der Montage einer steckerfertigen Erzeugungsanlage die Erneuerung der Zählerverteilung verlangt werden?
T. S., Bayern
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Expertenantwort vom 13.06.2023
Werner Hörmann
Gelernter Starkstrommonteur und dann viele Jahre als Projektant für Schaltanlagen und Steuerungen bei Siemens tätig. Aktive Normung in verschiedenen Komitees und Unterkomitees der DKE. Seine Spezialgebiete sind u. a. die Errichtungsbestimmungen nach DIN VDE 0100 (VDE 0100) – insbesondere Schutz gegen elektrischen Schlag –, die Niederspannungs-Schaltanlagen nach DIN EN 60439 (VDE 0660-500 bis -514) oder das Ausrüsten von elektrischen Maschinen nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1). Werner Hörmann ist Verfasser zahlreicher Beiträge in der Fachzeitschrift »de« sowie Autor diverser Fachbücher.
Normen der Reihe DIN VDE 0100, VDE-AR-N 4100, TAB 2007, Ausgabe 2019
Allgemeine Verunsicherungen
Ich bin ein wenig erstaunt, dass eine solche Frage von einem Netzbetreiber gestellt wird. Ich gehe zumindest aufgrund Ihrer E-Mail-Adresse der Fragestellung zumindest davon aus, dass Sie zu einem Netzbetreiber gehören. Hier sollten doch derartige Angelegenheiten durch die meist vorhandenen eigenen TABs (technische Anschlussbedingungen) der Netzbetreiber, zusätzlich zur VDE-AR-N 4100, festgelegt werden.
Aber Ihre Unsicherheit ist nicht ganz unberechtigt, da diesbezüglich die unterschiedlichsten Meinungen vertreten werden. Fakt ist aber, dass es weder in den Normen der Reihe DIN VDE 0100 noch in der VDE-AR-N 4100 eine solche Forderung gibt.
Zu einer Nutzungsänderung
Aus meiner Sicht handelt es sich in dem oben beschriebenen Fall um keine Nutzungsänderung, wenn ein Zähler getauscht werden muss. In der »TAB 2019 – Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz« gibt es im Abschnitt 7.4.2 »Änderung« entsprechende Hinweise, wann eine Anpassung notwendig sein kann, siehe folgenden Auszug aus Abs. 7.4.2, S. 30: »Durch Änderungen in der Kundenanlage kann die Anpassung des Zählerplatzes erforderlich werden. Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Grundsätzlich ist die Gewährleistung des technisch sicheren Betriebs Voraussetzung für die weitere Verwendung eines bestehenden Zählerplatzes nach Änderungen in der Kundenanlage. Unter folgenden Rahmenbedingungen ist in der Regel eine Anpassung erforderlich:
Sicherheitsmängel vorhanden (z. B. Berührungsschutz nicht gegeben, Isolationseigenschaften der Anlage mangelhaft);
Änderungen der Betriebsbedingungen z. B. durch Dauerstrombelastung (u. a. durch Zubau bzw. Erweiterung von Erzeugungsanlagen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Direktheizungen, Speichern);
Nutzungsänderungen (Umstellung von Wohnung auf gewerbliche Nutzung oder auf andere gewerbliche Nutzung mit anderem Abnahmeverhalten, wie z. B. Umstellung von Büro auf Sonnenstudio);
Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperaturen, Feuchtigkeit, Einschränkung des Arbeits- und Bedienbereichs, Änderung der Raumart, usw.);
Umstellung von Wechsel- auf Drehstrom;
Leistungserhöhungen, die eine Erhöhung der Absicherung bedingen;
Umstellung der Netzform in der Kundenanlage (z. B. Umstellung von TN-C- auf TN-S-Netz).
Anhang F enthält Anpassungsempfehlungen für in der Praxis häufig anzutreffende Konstellationen. Zudem kann eine Anpassung des Zählerplatzes für den Einbau eines Messsystems erforderlich werden.«
Die genannte Tabelle im Anhang F aus TAB 2019 enthält Empfehlungen zur Anpassung bestehender Zählerplätze, die als Entscheidungsgrundlage anhand bestimmter in der Praxis häufig anzutreffenden Änderungen der Kundenanlage herangezogen werden können. Dieser Tabelle liegen die in Abschnitt 7.4.2 der TAB 2019 beschriebenen Rahmenbedingungen zugrunde. Grundsätzlich sollen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zur Entscheidung über die Anpassungsnotwendigkeit herangezogen werden.
Fazit
Da ein »Balkonkraftwerk« die Dauerstrombelastbarkeit kaum erhöht, gehe ich davon aus, dass keine Erneuerung des Zählerplatzes notwendig sein wird – allein schon aus wirtschaftlichen Gründen. Dies setzt voraus, dass die Zähleranlage den Vorgaben entspricht, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. ggf. einer Erneuerung gegolten hatten. Ob die Zähleranlage noch den Vorgaben entspricht, kann ich anhand Ihres angefügten Bilds nicht erkennen.
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