Ich bin in einem großen Unternehmen für die Prüfung von ortsveränderlichen Geräten zuständig. Um einen lückenlosen Sach- und Personenschutz gewährleisten zu können, wurden in der Vergangenheit grundsätzlich Elektrogeräte mit VDE- oder GS-Zeichen über unsere Abteilung Einkauf beschafft. Diese wurden dann in der zuständigen Elektrowerkstatt überprüft, registriert und ausgeliefert. Seit einiger Zeit kann jeder Mitarbeiter in einem Online-Bestellsystem seine benötigten Geräte und Waren bestellen. Das System wurde von unserer Abteilung Einkauf in Zusammenarbeit mit der EDV eingeführt. Hier sind von verschiedensten Lieferanten Kataloge vorhanden, deren Geräte nur z.T. mit CE-Zeichen deklariert sind. In dem Katalog werden auch Haushaltsgeräte angeboten, die im gewerblichen und industriellen Bereich verboten sind. Sie gehen aber in unserem Unternehmen trotzdem in Betrieb. Die Geräte werden in solchen Fällen ohne Eingangsprüfung bei dem Nutzer (elektrotechnische Laien) angeliefert und von diesen selbstständig in Betrieb genommen. In der BGV A3 §5 Abs. 4 steht: Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. Um die Durchführungsanweisung zu zitieren genügt es hierbei, wenn der Hersteller eine Konformitätserklärung (CE-Zeichen und Konformitätserklärung) mitliefert, in welcher er dann auch die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt. 1) Ist das CE-Zeichen in Verbindung mit einer Konformitätserklärung bei dieser Vorgehensweise wirklich ausreichend? 2) Muss die Konformitätserklärung bei uns (dem Betreiber) vorhanden sein und archiviert werden, um z.B. im Schadensfall über ein Dokument zu verfügen, das eine Rechtsgrundlage aufweist? 3) Muss der Betreiber in der täglichen Praxis die Richtigkeit der Konformitätserklärung auf die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln prüfen, um evtl. Fälschungen zu erkennen? 4) Sind im Schadensfall vor der ersten Wiederholungsprüfung Mitarbeiter als verantwortliche Fachkräfte der Elektroabteilung oder der Einkauf haftbar, da Neugeräte frühestens bei der ersten Wiederholungsprüfung geprüft werden? - T. G., Bayern
Erst- und Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel
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