Beim Laden von Batterien bzw. Batterieanlagen ist es nicht auszuschließen, dass sich eine explosionsgefährliche Atmosphäre bildet. Die Bildung dieser Atmosphäre ist durch technische Maßnahmen sicher ausgeschlossen (technische Raumbelüftung gemäß DIN EN 50272-x mit Überwachung der Funktion und Alarmmeldung). Dies gilt für größere Batterieanlagen (Typ meist OPzV = ortsfest, Panzerplatten, verschlossen) sowohl von DC-Systemstromanlagen als auch USV-Anlagen. Meine Fragen sind nun:
- Welche staatlichen Vorschriften sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten (Gefahrstoffverordnung / Betriebssicherheitsverordnung) z. B. hinsichtlich des Explosionsschutzdokumentes?
- Sind im Zuge dessen die Batterien und Batterieanlagen als Arbeitsmittel anzusehen?
- Ist hierzu die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments zwingend vorgeschrieben, in dem diese Maßnahmen einmalig schriftlich festgehalten werden?
- Wie ist mit dem häufig vorkommenden Typ von Starter-Batterien für stationäre Netzersatzanlagen zu verfahren?