Mit meiner Anfrage beziehe ich mich auf Ihre Antwort aus »de« 17.2022, »Zwei Zähler in Einfamilienhaus mit Wärmepumpe«. Sie schreiben im zweiten Abschnitt Ihrer Antwort auf die Leserfrage: »Grundsätzlich ist für den Betrieb von Wärmepumpen ein gesonderter Zähler nur dann erforderlich, wenn die Heizanlage unter Inanspruchnahme von Fördermitteln gebaut wurde.«
Hierzu habe ich eine Frage in eigenem Interesse. Ich beheize mein Haus seit 1971 mit Elektro-Nachtspeicherheizungen. Zum Aufladen der Öfen wird der Doppeltarifzähler über das Tarifrundsteuergerät vom Netzbetreiber auf Niedertarif umgeschaltet. Das gesamte Hausnetz läuft dann über den Niedertarif, bis am Morgen wieder auf den Haupttarif zurückgeschaltet wird. Das Abwerfen des Ladebetriebes ist bei hoher Netzbelastung jederzeit über das Lastabwurfrelais möglich und wird auch durchgeführt. Das allgemeine Hausnetz bleibt davon unberührt.
Nun hat mir der Netzbetreiber den Niedertarif gekündigt, mit der Begründung, dass meine Speicherofenanlage nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht netzdienlich sei. Im besagten Paragrafen wird gefordert, dass Wärmepumpen und elektrische Speicherheizungen vom Netzbetreiber fernsteuerbar sein sollen. Ich bin nun dazu angehalten, meine Anlage auf einen zweiten Zähler umzubauen. Wie vereinbart sich das mit Ihrer oben zitierten Aussage?
H. E., Niedersachsen