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Praxisfrage

Haftungsübernahme beim Störungsdienst

Wir betreiben u.a. einen Störungsnotdienst. Bei unseren Einsätzen, die wir überwiegend von der Leitstelle des EVU erhalten, sind bei ca. 60% der Störungen nur Sicherungen in Kundenanlagen zu erneuern, bei ca. 25% Schmorstellen, Unterbrechungen und Defekte an Zähleranlagen, Unterverteilungen und Hausanschlüssen zu beheben. Bei den restlichen 15% der Störungen handelt es sich um Arbeiten direkt in Kundenanlagen. Hier müssen Fehler gesucht werden, z.B. haben einzelne Zimmer keine Spannung oder in Abzweigdosen sind alte Klemmsteine verschmort. Dann wird alles freigeklemmt und die Dose neu verdrahtet oder die Zu-Verbindungsleitung ist defekt. Im letzteren Falle instalieren wir eine neue als fliegende Leitung. Wenn in der Anlage des Kunden defekte Anlagenteile vorhanden sind, z.B. Schaltfehler, falsche und defekte Leitungen oder Niedervolt-Anlagen (Leitungen falsch, kein Brandschutz etc.) in abgehangenen Decken, beheben wir – soweit möglich – die Störung am Zähler oder UV. Im Anhang habe ich Ihnen eine Veröffentlichung eines Herrn Haufe beigefügt (Anm. d. Red.: hier nicht abgedruckt), in der u. a. folgende Aussagen vorkommen: »...Der Elektroinstallateur übernimmt dann als Erfüllungsgehilfe die Verantwortung für den Anschlussnehmer bzw. Anlagenbenutzer (Mieter). Aus den Sorgfaltspflichten zum Schutze der in §823 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter vor gefährlichen Zuständen ergibt sich die haftungsrechtliche Bedeutung, dass Dritte (z.B. Mieter) die elektrische Anlage gefahrlos benutzen können. Um dies nachweisen zu können, bleibt dem Eigentümer oder dem tatsächlichen Gewaltinhaber keine andere Möglichkeit, als sich auf die sachverständige Beurteilung eines Elektroinstallateurs abzustützen.« Muss jetzt der Mitarbeiter, bevor er die Anlage wieder unter Spannung setzt, diverse Messungen nach VDE 0100 durchführen – auch bei den o.g. Arbeiten – und als Nachweis ein Mess- und Prüfprotokoll erstellen? In unserem Notdienstprotokoll, das auch zur Auftragsabrechnung dient, lassen wir uns vom Kunden Folgendes unterschreiben: »Der Ausführende übernimmt mit der Erledigung dieses Auftrags und der Inbetriebnahme keine Haftung bzw. Gewährleistung für evtl. auftretende Mängel in der Kundenanlage. « Welche Wertigkeit hat diese Unterschrift? E. P., Berlin

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