Bezug zu »CE-Kennzeichnung an Unterverteilung fehlt« in »de« 12/2017 Ich habe einen bekannten Hersteller auf die fehlende CE-Kennzeichnung bei einem kürzlich installierten Kleinverteiler angesprochen. Ich verwies dabei auf das Praxisproblem in der Zeitschrift »de« 12.2017, »CE-Kennzeichnung an Unterverteilungen fehlt«. Daraufhin habe ich bei einem meiner Kunden einen kürzlich installierten Kleinverteiler des o.g. Herstellers untersucht und keine CE-Kennzeichnung gefunden. Auch ein Typenschild existierte dort nicht. Der Verteiler ist in einer der Öffentlichkeit zugängigen Stelle installiert. Es kann also jederzeit eine amtliche Prüfung oder eine Beanstandung durch die Verbraucherschutz Organisation erfolgen. Dies kann ein Bußgeld oder eine Mahngebühr zu Folge haben. Ich wies den Hersteller auf diesen Makel hin. Daraufhin erhielt ich folgende Erklärung des Herstellers: »(…)Bei der Errichtung von Zählerplätzen und Installationsverteilern im Gebäude, sind diese je nach Anwendung nach den Normen DIN VDE 0603-1 (VDE 0603-1) und DIN EN 60670-24 (VDE 0606-24) auszuwählen. Diese beiden Normen für die Zählerplätze und Installationsverteiler sind so ausgelegt, dass alle dafür vorgesehenen Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Errichtungsvorschriften eingebaut und verdrahtet werden können. Mit der anschließenden Abnahme und deren Protokollierung bestätigt der Elektroinstallateur seine Arbeit. Der Elektroinstallateur ist in keinem Fall Hersteller des Zählerplatzes oder Installationskleinverteilers im Sinne einer EU-Richtlinie. Bei nicht haushaltsüblichen Anwendungen mit Zugang durch Laien, wo die DIN EN 61439-3 zur Anwendung kommt, ist der Installationsverteiler als Niederspannungs-Schaltgerätekombination zu betrachten. In diesem Fall wird der Schaltanlagenbauer (z.B. der Elektroinstallateur) zum Hersteller des neuen Gerätes und somit übernimmt er auch alle Pflichten aus der Niederspannungsrichtlinie (LVD /2014/35/EU) und der Produktnorm. Hier ist nun das Bezeichnungsschild mit allen erforderlichen Angaben nach Norm und die CE-Kennzeichnung nach EU-Richtlinie von diesem Hersteller anzubringen.« Zusätzlich führte der o.g. Hersteller noch Folgendes zur Bewertung seines Kleinverteilers aus: »Die CE-Kennzeichnung erfolgt bei den (…) Produkten beim ersten Inverkehrbringen auf dem Produktetikett. (…) unsere Produkte werden alle auf der kleinsten Verpackungseinheit mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Die EU-Konformitätserklärung ist auf unserer Homepage (…) unter den jeweiligen Detailinformationen unserer Produkte als Download zu finden (…)« Gemäß des oben erwähnten Artikels in der Zeitschrift »de« verstehe ich es so, dass das CE-Zeichen auf dem Gerät (Installationsgehäuse) dauerhaft sichtbar angebracht sein muss. Was nutzt dies auf der Verpackung für die kleinste Einheit, die ja in der Regel entsorgt wird. Ist der »de«-Artikel in der Fachzeitschrift denn etwa nicht korrekt? J.-D. K.
CE-Kennzeichnung von Kleinverteilern
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