Ein ehemaliger Subunternehmer (Gegenseite) von uns weigert sich vehement, einen meiner Meinung nach verpflichtend einzubauenden DC-seitigen Überspannungsschutz nachzurüsten. Darüber hinaus stellen für mich Überspannungen atmosphärischen Ursprungs auch Blitzeinschläge in unmittelbarer Nähe des zu schützenden Gebäudes (ohne äußeren Blitzschutz) dar.
Die Gegenseite ist folgender Auffassung: In Beiblatt 5 der DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3 Bbl 5): 2014-02 werden ausschließlich Schutzmaßnahmen gegen Schäden atmosphärischen Ursprungs erläutert. Also ist das Beiblatt nur dann anzuwenden, wenn das Gebäude über ein äußeres Blitzschutzsystem verfügt. Ist das nicht der Fall, findet das Beiblatt keine Anwendung. Somit würde sich keine Verpflichtung zum Einsatz eines Überspannungsschutzableiters auf der DC-Seite ergeben. Dieser Anwendungsbereich ist nach Auffassung der Gegenseite klar definiert und bezieht sich auf den Schutz vor schädlichen Folgen bei Blitzeinwirkungen und Überspannungen atmosphärischen Ursprungs.
Verfügt das Gebäude über keinen äußeren Blitzschutz, ist der Schutz hiergegen auch nicht gegeben, wenn ich irgendwo ein SPD einsetze. Gegen diese Schäden hilft ja schließlich nur der äußere Blitzschutz in Verbindung mit Überspannungsschutz. Wie schätzen Sie diesen Fall ein?
M. Y., Nordrhein-Westfalen