Bei einem Projekt gibt es hitzige Diskussionen, ob z. B. die Sekundärkabel der Transformatoren, Brandmeldeanlage sowie Licht- und Steckdosenstromkreise der Transformatorenboxen usw. durch den Mittelspannungsschaltraum in mechanisch und brandschutztechnisch in F90-Qualität getrennten Kanälen – also Abmauerungen mit Betonabdeckungen – in benachbarte Räume geführt werden dürfen. Argumentiert wird mit Berufung auf die EltBauVo, dass auch dieser Bereich bei einer mechanischen und brandschutztechnischen Trennung noch zum MS-Raum gehören würde und die Führung der Kabel somit unzulässig wäre. Es handelt sich hierbei um einen langen, freistehenden Technik-Neubau mit:
- links zwei Transformatorenboxen mit Gießherz-Transformatoren für 10 kV, Leistung > 1000 kVA,
- mittig MS-Schaltraum,
- rechts Systemraum eines anderen Gewerks
- ganz rechts ein kleiner Hausanschlussraum für Stationseigenbedarf, Brandmelde- und Kommunikationsanbindung.
Alle Räume sind ebenerdig und von außen zugänglich angeordnet. Durch die Planfeststellung ist leider keine andere Anordnung möglich. Die Systemtechnik des Fremdgewerks soll direkt von den Transformatoren über in die Systemtechnik integrierte Niederspannungshauptverteilungen versorgt werden. Nach meiner Auffassung ist ein mechanisch und brandschutztechnisch F90-Kanal wie eine räumliche Trennung (z. B. eine Wand in F90-Qualität) vom MS-Raum zu bewerten. Den abgetrennten Raum könnte ich dann ja auch anderweitig nutzen.
In den verschiedenen Ausgaben der EltBauVo gibt es folgende, fast immer gleichlautende Aussage: »In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlage erforderlich sind, nicht vorhanden sein.«
Leider wurde die EltBauVo – so meine Recherche – für das Bundesland Hessen nicht in die HBO übernommen. In der HBO konnte ich keine Aussage finden, wie hier zu verfahren ist. Wie ist Ihre Meinung zu diesem Problem?
P. N., Hessen