In einem Industriegebäude ist gemäß des Brandschutzgutachtens eine maschinelle Entrauchung nach der Industriebaurichtlinie gefordert. Dazu heißt es im Brandschutzgutachten: »Die MRA-Anlagen für die Rauchableitung werden aufgrund der selbsttätigen Feuerlöschanlage als ‚Kaltentrauchung‘ geplant«, sowie: »Die Auslösung der MRA wird ausschließlich manuell von Hand durch die Feuerwehr erfolgen (Anforderung gemäß FM Global-Regelwerk). Die manuelle Bedienung wird im Bereich notwendigen Treppenraum TRH 1 vorgehalten.« Gleichzeitig ist für das gesamte Industriegebäude eine Sprinkleranlage gefordert, Zitat: »Aufgrund der Einstufung des Gebäudes (…) in die Sicherheitskategorie K4 für die Bestimmung der zulässigen Brandabschnittsgröße und unter Berücksichtigung einer schutzzielorientierten Betrachtung wird im Gebäude eine flächendeckende, selbsttätige Feuerlöschanlage installiert. In Abstimmung mit dem Sachversicherer wird die weitere Planung der selbsttätigen Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) nach dem FM Global-Regelwerk erfolgen.«
Der Entrauchungsventilator ist einem eigenen feuerbeständigen Raum (F90) installiert. Die Zuleitungen zum Entrauchungsventilator führen auf einer Strecke von 45 m durch den zu entrauchenden Bereich. Aufgrund der Leistung des Entrauchungsventilators von 35 kW sind zwei Zuleitungen mit einem Querschnitt von 16 mm2 und 35 mm2 erforderlich, da der Ventilator über eine Stern-Dreieck-Schaltung betrieben wird. Die komplette Strecke über 45 m durch den zu entrauchenden Bereich ist durch eine selbsttätige Sprinkleranlage geschützt. Die Sprinklerköpfe sind mit Glasampullen bestückt, die bei 68 °C auslösen und deren Bauart dem RTI (Response Time Index) von 65 (ms)½ entspricht. Damit wird laut Hersteller der Glasampullen eine Auslösezeit von 23 s erreicht. Die vorgesehene Sprinkleranlage ist so dimensioniert, dass über einen Zeitraum von 60 min genügend Löschwasser zur Verfügung steht.
Gemäß MLAR muss die Zuleitung für den Entrauchungsventilator in diesem Fall nach Punkt 5.3.2-f die Funktion des Ventilators für mindestens 30min gewährleisten (E30). Gemäß MLAR Punkt 5.1.1 heißt es dazu: »Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt).« Auf den Schutz der elektrischen Leitungsanlagen durch eine parallel geforderte selbsttätige Sprinkleranlage geht die MLAR nicht ein, obwohl Gebäude mit Sprinkleranlagen gar nicht so selten sind. Verlegt wurden die beiden Zuleitungen als NYM-J 5 x 16mm² und als NYM-J 5 x35 mm².
Der Hersteller der Leitungen gibt für diese im Ruhezustand eine zulässige Umgebungstemperatur von 70 °C an. Die Leitungen sind fachgerecht unter der Einhaltung der zulässigen Biegeradien auf einer gelochten Kabeltrasse verlegt. Die Leitung durchquert den Bereich ohne jegliche Unterbrechung, sprich, das Löschwasser bringt keine Wechselwirkung mit sich. Sollte in dem Verlegebereich ein Brand ausbrechen, würde das aufsteigende heiße Brandgas als erstes auf die gelochte Trasse treffen und durch die Lochung auf den Außenmantel der Leitung. Sollte das Brandgas durch die Größe des Brandes deutlich höhere Temperaturen als die 68 °C Auslösetemperatur der Sprinklerampullen erreichen, würden diese in deutlich kürzerer Zeit auslösen. Die Sprinkleranlage hat die Funktion, den Brand umgehend zu löschen. Sie ist nicht darauf ausgelegt, diesen nur zu begrenzen.
Zählt diese elektrische Leitungsanlage, die durch eine selbsttätige Sprinkleranlage geschützt ist, wie sie oben beschrieben wurde, als so beschaffen, dass sie im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig ist? Wir sehen den Funktionserhalt (E30) durch die selbsttätige Sprinkleranlage als gegeben und damit die Forderung der MLAR als erfüllt, auch wenn diese Art nicht so in der MLAR beschrieben ist.
M. B., Bayern