Als Teilsanierung einer privaten Wohnung wurde die Elektroinstallation der Küche, sowie der in der Wohnung befindliche Zählerplatz samt Stromkreisverteiler erneuert. Bei den anschließend erfolgten Prüfmessungen, die auch im nicht sanierten Bereich der Wohnräume durchgeführt wurden, wurde an mehreren Schutzkontaktsteckdosen des nicht sanierten Bereiches, ein Fehlen der Schutzleiterfunktion festgestellt. Die Ursache für den Fehler war die fehlende Brücke zwischen dem Nullleiter und dem Schutzleiteranschluss der Schutzkontaktsteckdosen.
Die Elektroinstallation ist zweiadrig ausgeführt, Nullleiter hellgrau, Außenleiter schwarz. Aus den vom Mieter der Wohnung erhaltenen Informationen war zu entnehmen, dass die Schutzkontaktsteckdosen vor geraumer Zeit, aus optischen Gründen, gewechselt wurden. Von wem ließ sich nicht mehr klären. In zwei weiteren Wohnungen des Hauses, zu denen wir Zugang hatten, konnten wir feststellen, dass die Elektroinstallation ebenfalls zweiadrig ausgeführt war, Nullleiter hellgrau, Außenleiter schwarz. Als Schutzmaßnahme war die klassische Nullung, mit einer Brücke zwischen dem Nullleiter und dem Schutzleiteranschluss an den Schutzkontaktsteckdosen, festzustellen. Die Farbgebung hellgrau für den Nullleiter und schwarz für den Außenleiter, lässt darauf schließen, dass die Elektroinstallation vor 1965 (einschl. Übergangsfristen und Verlängerungen vor dem 30. Juni 1970) errichtet wurde. Ab 1965 wurde in den Normen der Reihe DIN VDE 0100, für den Nullleiter nicht mehr die Farbe hellgrau verwendet. Hier finden sich nur noch die Aussagen:
- Nullleiter (PEN-Leiter): grün-gelb
- Schutzleiter (PE): grün-gelb
- Mittelleiter: Hellblau
Hinsichtlich der Schutzmaßnahme, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Elektroinstallation anzuwenden war, ist von der klassischen Nullung auszugehen. Diese Schutzmaßnahme war bis 1973 zulässig und als solche anzuwenden. Ab Mai 1973 (bzw. April 1974) durfte die klassische Nullung für neue Anlagen und Anlagenerweiterungen nicht mehr verwenden werden.
Die Angaben zur Farbgebung und zu den Zeitpunkten der Normenänderungen, haben wir dem vorbildlich verfassten Artikel von Herrn Hörmann, in der Ausgabe 12 des Elektrofachmanns von 2004 entnommen.
Hier finden wir auch die Information, dass bei vorhandener und vom Zeitpunkt her zulässiger klassischer Nullung, fehlende Brücken zu ergänzen sind. Bei der Beurteilung des hier geschilderten Falles kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den beteiligten Verantwortlichen. Deshalb wenden wir uns an Sie mit der Bitte um Klärung der Frage, ob eine Ergänzung der Brücke zwischen dem Nullleiter und dem Schutzleiteranschluss der Schutzkontaktsteckdosen, in diesem Fall, zulässig ist?
C. A., Berlin