Die Wohnungsinstallationen im betreffenden Objekt sind in den 60er Jahren erfolgt. Zweiadrige Leitungen mit Schutzkontaktsteckdosen und klassische Nullung. In den Räumen befinden sich fremde leitfähige Teile wie z.B Heizkörper. Die Frage hierzu ist: war das damals so erlaubt, wenn ja in welcher Vorschrift steht das. Wir sind von der Eigentümergemeinschaft beauftragt eine neue Zähleranlage zu installieren. Diese wird ab HAK als TNS-System ausgeführt. Der Pen wird also aufgetrennt und darf anschließend nicht wieder verbunden werden. Die Stromkreise in den Wohnungen, meist nur einer, sind in der Zähleranlage im Keller abgesichert. Die Kellerinstallationen werden von uns auch erneuert. In zwei bis drei Wohnungen ( von 12 ) sind von der alten Zähleranlage schon neue, 3 adrige Leitungen installiert worden. Jetzt bekomme ich von einem Kollegen die Mitteilung, dass die Installationen in seiner geprüften Wohnung o. g. Stand aufweisen und dass dies damals so statthaft war. Wir haben aber keinen PEN, den wir mit dem PEN zur Wohnung verbinden dürfen? Wenn die Installation wirklich statthaft welche Lösung gibt es für mich mit der neuen Anlage? Ich habe bei Ihnen in der Rubrik Praxisprobleme keine eindeutige Antwort gefunden, sondern immer nur der Hinweis wenn es denn erlaubt war, wird keine Änderung gefordert. Wie passt das zusammen? Ich bin um eine schnellstmögliche eventuelle Vorabinfo sehr verlegen. H.-J. K., Nordrhein-Westfalen
Klassische Nullung – Zeitpunkt der Errichtung
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