Es geht um die maximal zulässige Leitungslänge (Gummischlauchleitung H07RN) bei Einsatz eines LS D 32/3 A:
- Ein ortsveränderliches Förderband, ausgerüstet mit einem 15 kW, 400V, 50Hz, In=28,5A-Elektromotor im Direktantrieb, wird über eine CEE-Steckdose (32A) eingespeist. Es gibt folgende Angaben vom Hersteller zur Anforderung an die Stromversorgung: Absicherung 32A, Verlängerungskabel 5x4 mm² bis 100 m Kabellänge, Betriebsspannung 400 V, 50 Hz.
- Die elektrische Versorgung des Förderbandes erfolgt über eine CEE-Steckdose (32A), der ein Leitungsschutzschalter (LS) Typ PXL-C 32/3 A vorgeschaltet ist. Das verwendete Verbindungskabel ist eine Gummischlauchleitung H07 RN-F, 5x6 mm². Beim Eichalten des Förderbandes kommt es zu sporadischen, aber sehr häufigen Auslösungen des LS- C 32A. Abhilfe wurde durch Austausch des LS- C 32A gegen einen LS Typ PXL-D 32/3 geschaffen.
- Die gemessene Vorimpedanz an der CEE-32A-Steckdose beträgt ca. 200 mΩ. Somit ist eine max. Kabellänge von 20 m zulässig (Ik=640A des LS- D 32A) - vgl. »VDE-0100 und die Praxis«, 10. Auflage, Gerhard Kiefer, Seite 699 u. f., Tabelle A6.
- Ist meine Überlegung richtig, dass ich nicht nur die zul. Strombelastbarkeit Iz (wäre bei 5x4 mm² 29A, vgl. Tabelle 20.7, o. g. Literaturangabe), sondern auch die Abschaltbedingungen im Kurzschlussfall betrachten muss, was beim LS- D 32A zu wesentlich kürzeren Leitungslängen führt als beim LS- C 32A? Wenn meine Überlegung zutrifft, ist die Angabe des Herstellers zur Länge des Verbindungskabels völlig unzureichend bzw. schlichtweg falsch.