Ich habe eine zweiteilige Frage, auf die ich auch nach der gewissenhaften Lektüre von TAB, TAR, dem Messstellenbetriebsgesetz und einschlägigen Normen keine Antwort gefunden habe.
- Die erste Frage bezieht sich auf den Anschluss einer Erzeugungsanlage im anlagenseitigen Anschlussraum (AAR). Hier wurde eine Erzeugungsanlage mit Wechselrichter und Batteriespeicher abgesichert über eine RCD 40 A/0,3 A und einen dreipoligen LS B 16 A mittels einer Steuerleitung YSLY-JZ 5G4 mit der Hauptleitungsklemme im AAR verbunden. Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und der Leitungsschutzschalter (LS) befinden sich in einem Verteilschrank, der direkt an den Zählerschrank angrenzt. Der Netzbetreiber bemängelt nun, dass im AAR ein Mindestquerschnitt von 10 mm2 gefordert sei und verweigert die Zählersetzung. Im Kundeninteresse habe ich daher alle Leitungen die im AAR verklemmt sind auf 10 mm2 geändert. Ich kann aber bis heute keinen Hinweis auf eine solche Vorgabe finden und würde mich freuen, hierzu Näheres zu erfahren.
- Die zweite Frage stellt sich mir aufgrund § 14 MsbG. Hiernach ist es gestattet, den Messstellenbetreiber zu wechseln. Ich vermisse hier die genaue Definition und Zuständigkeit von Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber. Wenn der Kunde den Messstellenbetreiber wechselt und sich z. B. für das Bayernwerk Netz GmbH anstelle der infra fürth gmbh entscheiden würde, wäre dann das Bayernwerk für den Zählerplatz und den AAR zuständig, da diese ja dann auch den Zähler setzen? Wäre der Netzbetreiber dann bis zum Netzanschlussraum (NAR) zuständig? Oder verbleibt die Zuständigkeit beim Netzbetreiber?
A. G., Bayern