Bei einigen Bauvorhaben, bei welchen eine PV-Anlage installiert werden soll fehlt in regelmäßigen Abständen der Fundamenterder und die Haupterdungsschiene. Nun bin ich auf Folgendes gestoßen: Die Einbindung des PV-Tragesystems in einen Schutzpotentialausgleich ist in den Normen DIN VDE 0100-410 sowie -712 nicht direkt gefordert, bzw. obliegt der Interpretation des Errichters. Einige WR-Hersteller fordern das Traggestell zu »erden«. Zu bevorzugen ist dann die direkte Verbindung auf die Haupterdungsschiene. Eine Ersatzmaßnahme, z.B. ein eigener Erder, kann mögliche Ausgleichströme hervorrufen. Ein Mindestwert des Erdausbreitungswiderstands ist nicht gefordert.
Was bedeutet das für die Praxis? Sollte dem Kunden aufgrund einer nicht auffindbaren, funktionsfähigen Erdung von der Installation einer PV-Anlage auf seinem Gebäude abgeraten werden, wenn ein zusätzlicher Erder zu unerwünschten Ausgleichsströmen führen würde? Sollte der Kunde im Vorfeld dazu aufgefordert werden, seine Erdungsanlage auf den Stand der Technik bringen zu lassen? Falls ja, wie wäre dies möglichst kostengünstig und normativ korrekt auszuführen, wenn das Gebäude über keinen äußeren Blitzschutz verfügt? Reicht es den Kunden auf den Missstand in seiner Anlage hinzuweisen und einen separaten Erder nur für die Unterkonstruktion zu setzen? Falls ja, wie müsste dieser ausgeführt werden?
M. Y., Nordrhein-Westfalen