Gemeinschaft den einzelnen Wohnungseigentümern. Weder die Baugenehmigung noch Baubeschreibung verlangen die Errichtung einer Blitzschutzanlage. Die Baufirma beauftragte dennoch eine Blitzschutzfirma mit der Errichtung des äußeren Blitzschutzes. Daraufhin sah unsere Firma sich veranlasst, einen Kombiableiter für TN-C-Systeme in die Zähleranlage zu installieren und entsprechend mit dem Hauptpotentialausgleich zu verbinden. Alle Zuleitungen werden unterirdisch in das Gebäude eingeführt. Den Wohnungseigentümern teilten wir mit, dass mit Errichtung des äußeren Blitzschutzes der Gebäudeschutz nun gegeben und mit der Installation des Kombiableiters in Verbindung mit dem Potentialausgleich der Schutz der Hauptstromversorgung sichergestellt ist. Der weitere Ausbau des inneren Blitzschutzes – also die Überspannungsableiter in der Wohnungsunterverteilung und in den einzelnen Steckdosen – ist nach unserer Ansicht Sache der Wohnungseigentümer. Bei Bedarf müssen diese entsprechende Aufträge erteilen. Die Wohnungseigentümer vertreten nun die Ansicht, dass mit Errichtung des äußeren Blitzschutzes auch zwingend der innere Blitzschutz zu installieren sei – also ein Blitzstromableiter in der Hauptverteilung, Überspannungsableiter in den Unterverteilungen sowie in der Steckdosenebene. 1) Ist mit Errichtung des äußeren Blitzschutzes der innere Blitzschutz bis zur Steckdose gefordert? 2) Ist es weiterhin erforderlich, das metallene Treppengeländer und die Abluftschächte in die Blitzschutzanlage einzubeziehen? 3) Des Weiteren verlangt man von uns, zu prüfen, inwieweit eine Notwendigkeit besteht, zusätzliche Maßnahmen für den inneren Blitzschutz zu treffen. Eine derartige Stellungnahme über die Notwendigkeit zum inneren Blitzschutz kann m.E. nach nicht durch die Elektrofirma getroffen werden. Könnten Sie das so bestätigen? R. N., Sachsen
Notwendigkeit des inneren Blitzschutzes
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