Ein Zulieferer, der für uns fertige BHKW-Installationen (BHKW-Verkabelung incl. Steuer- und Lastschrank, Heizungs-, Gas- und Abgasverrohrung etc.) in umgebauten Hochseecontainern anfertigt, hat die Containerhülle (außen Stahl, innen Stahl-Lochblech, dazwischen Wärmedämmung. Innen- und Außenhülle durch Schweißnähte sowie Nieten verbunden) als Potenzialausgleichsleiter verwendet. Er ist von jedem an den PA anzuschließenden Leiter auf die Containerhülle gefahren (d.h. z.B. von der Gasleitung direkt auf die 10 cm entfernte Innenwand; von der PE-Schiene des Steuerschrankes direkt auf den Boden des Containers; von der Kabeltrasse direkt auf die 10 cm entfernte Innenwand usw.). Eine Hauptpotentialausgleichsschiene o.ä wurde nicht verbaut. Ist dies so zulässig? Laut dem Buch »Die vorschriftsmäßige Elektroinstallation, 21. Auflage« nach Hösl, Ayx und Busch, ist dies so nicht zulässig.
- S. 155: »… so genannte fremde leitfähige Teile dürfen nicht mehr als Schutzleiter verwendet werden … Ebenfalls nicht als Schutzleiter oder Schutzpotenzialausgleichsleiter dürfen verwendet oder mitbenutzt werden: … Konstruktionsteile, die im normalen Betrieb mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind …«
- S. 174: »Die Verbindungsleiter von Haupterdungsschiene zu den metallenen Rohrleitungen, anderen metallenen Versorgungssystemen und fremden leitfähigen Teilen der Gebäudekonstruktion sind Schutzpotentialausgleichsleiter. Nicht jeder einzelne Schutzleiter muss direkt mit der Haupterdungsschiene verbunden werden. Sie können auch über andere Schutzleiter mit der Haupterdungsschiene (Potenzialausgleichsschiene) verbunden werden.«
- Spielt es hierbei eine Rolle, dass der Zulieferer in Tschechien produziert, der BHKW-Container aber in Deutschland betrieben werden soll?
- Gibt es eine DIN-VDE-Vorschrift die o.g. Problematik (Containerhülle als Potentialausgleich verboten oder nicht) klar regelt?