In einem neu errichteten Heizungs-Kesselhaus eines größeren Gebäudekomplexes – ein Altbau – sollte der zusätzliche Potentialausgleich durchgeführt werden.Hierzu wurden alle metallenen Rohrleitungen mit Bandrohrschellen an die Potentialausgleichschiene im Kesselhaus angeschlossen. Auch die Gasleitung – ein nahtloses Siederohr, Durchmesser ca. 185 mm, mit ge-schweißten Verbindungsstellen – wurde so einbezogen. Die Heizungsbaufirma entfernte die Bandrohrschelle wieder vonder Gasleitung, da der Energieversorger eine Rostschutzbeschichtung auf der gesamten Länge der Gasleitung forderte. Dabei entstand folgender Konflikt: Fehlt die Beschichtung bzw. ist sie nicht auf der gesamten Leitungslängevorhanden, verweigert der Abnahmemeister des Energieversorgers die Lieferung des Brennstoffes. Ist die Verbindung des Gasrohres zum Potentialausgleich nicht vorhanden, lehnt der Elektroinstallateur die Haftung ab, da die Anlage nicht den VDE-Vorschriften entspricht. Der Vorschlag, ein Stück verzinktes Gasrohr einzubauen und dieses Stück mit dem Potentialausgleich zu verbinden, wurde vom Heizungsbauunternehmen abgelehnt. Die Anlage wäre gemäß der Ausschreibung errichtet worden und würde nur in derausgeführten Weise den Regeln der Technik entsprechen. Die Heizungsbaufirma hat nun vorgeschlagen, eine Schraube der Flanschverbindung zum Gaszähler zu nutzen, um dort den Potentialausgleich mittels Kabelschuh anzuschließen. Bei dieser Ausführung wäre dann aber der Potentialausgleich unwirksam,wenn z.B. der Gaszähler gewechselt wird. Außerdem befindet sich der Gaszähler ca. 160 m entfernt vom Kesselhaus in einem anderen Gebäudeteil. Um die Anlage dennoch in Betrieb zu nehmen, wurde durch den Elektroinstallateur einkurzes Stück der Gasleitung abgeschliffen und an dieser Stelle mitdem Potentialausgleich verbunden.Diese Ausführung ist jedoch vom Abnahmemeister ausdrücklich und schriftlich untersagt worden. Ein Meister des Energieversorger meinte, dass er nur die Möglichkeit sehe, die Bandrohrschelle»unauffällig« – z.B. im Bereich des Wanddurchbruchs der Gasleitung zum Kesselhaus – unterzubringen. Dort würde nach dem Verschließen des Durchbruchs sowieso keiner mehr nachschauen.Weiterhin schlug er als Alternative vor, die Gasleitung nicht separat anzuschließen. Die Kesselwären ja angeschlossen und somitdie Leitung schon geerdet, d. h.die Verbindung vom Potentialausgleich zur Gasleitung würde überden leitfähigen Brenner verwirklicht sein.Diese Lösungen widersprechen m. E. jedoch klar den Vorschriften, da geschraubte Leiterverbindungen zugänglich bleiben müssen und somit nicht im Durchbruch »versteckt« werden dürfender Brenner als »Umweg« zum Potentialausgleich mir als unzulässig erscheint.Gibt es eine Möglichkeit, den Potentialausgleich ordnungsgemäß zu errichten, ohne Vorschriften zu umgehen? C. E., Bayern
Potentialausgleich in einem Heizungs-Kesselhaus
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