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Praxisfrage

Prüfplätze - 2. Person erforderlich?

Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem Hause betreiben wir Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz (Bild 1), um an unterschiedlichen Röntgenstrahlern Isolationsmessungen durchzuführen. Auf Grund der weitgehend automatisierten Fertigung befinden sich in der sehr großen Halle oft nur ein Prüfer sowie eine zweite Person. Diese allerdings meist weit entfernt von dem Prüfplatz, also außer Sicht- und Hörweite. Die Prüfungen werden mit einen Prüfgerät (Bild 5) mit Sicherheitsprüfspitzen mit integrierter Zweihandschaltung (Schaltung „In Betrieb“ bei Herausfahren beider Prüfspitzen und Ausübung von Anpressdruck auf die Prüfstellen) gestartet (Bild 2 +3). Die Prüfung wird beim Abheben bereits einer Prüfspitze abgeschaltet. Die potentialfreie Prüfspannung kann max. 3 kV bei 10 mA betragen. Die Person ist im Umgang mit den Prüfspitzen unterwiesen. Die Prüfobjekte befinden sich isoliert auf einen Transportwagen (Bild 4). In der EN 50191/VDE 0104 sowie der BGI 891 wird für Prüfplätze ohne zwangläufigen Berührungsschutz eine zweite Person mit Sicht- und Hörverbindung gefordert. Allerdings lassen diese Vorgaben anstelle des geforderten Schutz gegen direktes Berühren alternativ auch den Einsatz von Zweihandschaltungen oder Sicherheitsprüfspitzen zu. Beides ist bei dem beschriebenen Prüfplatz im Einsatz. Jetzt zu meiner Frage: Der Kostendruck lässt die Anwesenheit einer zweite Person, die lediglich die Aufsichtsführung hat, in der heutigen Zeit kaum zu. Kann auf Grund der beschrieben Umstände auf den Einsatz einer zweiten Person in Sicht- und Hörweite verzichtet werden? Welche alternativen Möglichkeiten gibt es? Links zu den Bildern der Anfrage: Bild 1 Bild 2 Bild 3 Bild 4 Bild 5 P. W., Hamburg


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