Ich bin im öffentlichen Dienst bei einem Landkreis angestellt und u. a. für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel zuständig. Künftig soll an einigen unserer Schulen das Modell »Bring Your Own Device« (BYOD) eingeführt werden. BYOD bezeichnet das Modell, private mobile Endgeräte in Unternehmen oder Bildungseinrichtungen zu verwenden. Zu diesen Endgeräten zählen Laptops, Notebooks, Netbooks, Smartphones, Tablets usw. Die aktuellen Pläne des »Digitalpakts Schule« der Kultusminister sehen den Einsatz privater mobiler Endgeräte auch an Schulen vor. Die Anforderung von DGUV-Vorschrift 4 und Betriebssicherheitsverordnung, dass nur sichere und geprüfte Arbeitsmittel zum Einsatz kommen dürfen, ist unter diesen Voraussetzungen wohl kaum zu erfüllen. Ständig wechselnde und immer wieder neue Geräte machen es unmöglich, hier einen Überblick zu behalten. Um die Gefährdung durch schadhafte Geräte möglichst gering zu halten wäre eine erste Überlegung, die Schulen in die Pflicht zu nehmen und vor dem Einsatz der Geräte zumindest eine Sichtprüfung einzufordern. Um den Einsatz von unzähligen privaten Ladegeräten zu reduzieren wäre es auch denkbar, fest installierte USB-Ladestationen (z. B. Jung USB 3-2WW) zur Verfügung zu stellen. Doch nicht alle Geräte können per USB-Kabel geladen werden. Generell ist der Landkreis an unseren weiterführenden Schulen (Realschulen und Gymnasien) nur Sachaufwandsträger. Wir prüfen die elektrischen Betriebsmittel aber, weil sich der Freistaat Bayern dafür nicht zuständig sieht. Wie ist diese Konstellation aus rechtlicher Sicht zu betrachten? Der Gesetzgeber nimmt in DGUV-V4 und BetrSichV den Arbeitgeber in die Pflicht. H. N., Bayern
Private mobile Endgeräte in Schulen?
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