Als Lehrkraft an einer Berufsschule für Elektrotechnik werde ich von meinen Schülern häufiger zu dem in »de« 9.2023, S. 10–13 geschilderten Problem bezüglich der Erdungsmaßnahmen für nachträglich installierte PV-Anlagen bei Wohngebäuden (EFH und MFH) gefragt. Zunächst habe ich mich über die kompetente und verständliche Darstellung aller beteiligten Normen durch Ihren Autoren, Herrn Hörmann, sehr gefreut, doch abschließend bleiben für mich einige Unklarheiten, insbesondere der nachfolgende Punkt.
Das Bild 1 (Bild 6 aus DIN EN 62305-3 Bbl 5) beschreibt ja anschaulich die Einbindung des PV-Generators und des Wechselrichters sowie der SPDs I, II und III (bzw. IV) in den Schutzpotentialausgleich. Doch genau die Frage, ob die Modulrahmen und das Traggestell (alles mit mindestens 6mm2 Cu miteinander verbunden) bei einem nicht vorhandenen äußeren Blitzschutz entweder nach der häufig geforderten Möglichkeit (A) geerdet werden müssen oder ob auch die Möglichkeiten (B) oder (C) zulässig sind, kann ich immer noch nicht zufriedenstellend beantworten.
Hier noch die von mir erwähnten Möglichkeiten im Detail:
- (A) Direkte Verbindung der Modulrahmen und des Traggestells über mindestens 6mm2 Cu mit dem Schutzpotentialausgleich
- (B) Anbindung der Modulrahmen und des Traggestells über einen separaten Erdungsstab mit zusätzlicher Anbindung (über mindestens 6 mm2 Cu) an den Schutzpotenzialausgleich
- (C) wie (B) ein separater Erdungsstab jedoch ohne zusätzliche Anbindung an den Schutzpotenzialausgleich.
Die Varianten (B) und (C) sollten doch zulässig sein, wenn der Modul-Hersteller seine Module im Datenblatt als Betriebsmittel der Schutzklasse II deklariert. Und wie verhält es sich bei Freiflächen-PV-Anlagen, die eingezäunt sind?
F. K., Bayern