Ein Kunde hat einen Neubau mit einer vorhandenen PV-Anlage 9kWp (EFH mit Einliegerwohnung. Da er recht viel Strom benötigt möchte er auf seinem Nebenhaus (Altbau mit 2 WE) weitere 7kWp installieren lassen zur Eigennutzung im Neubau. Das Nebenhaus ist ca. 6m entfernt, steht auf einem eigenen Flurstück und hat einen eigenen Stromanschluss. Er ist auch Eigentümer dieses Gebäudes. Vorteil ist, dass die vorhandene PV-Anlage eine Süd-Ausrichtung hat und das Nebenhaus eine Ost-West-Ausrichtung. Der Netzbetreiber (EnBw) hat es allerdings abgelehnt, da das Nebenhaus ja schon einen eigenen Stromanschluss besitzt. Jetzt habe ich gehört, das es dafür aber evtl. Ausnahmeregelungen gibt. Wissen Sie, ob das so möglich ist, bzw. was für Bedingungen eingehalten werden müssen um das so umsetzen zu können? Wir haben noch einen ähnlichen Fall, wo ein Metzger zur Eigenstromnutzung ein Gebäudedach nebenan mieten möchte. Auch hier hat das Haus des zu mietenden Daches bereits einen eigenen Stromanschluss.
PV-Anlagenkonzept mit Eigennutzung
Ihre Fragestellung ist eine von vielen ähnlichen, wie sie sich in jüngster Zeit vielen Menschen in Deutschland – so oder vergleichbar – stellt. Eine konkrete Antwort werden wir Ihnen an dieser Stelle wohl leider nicht geben können. Es handelt sich hier um eine Thema, das planerische, juristische und am Ende sogar auch energiepolitische Aspekte beinhaltet. Gerade wenn Sie auf Ausnahmeregelungen schauen, wird die Sache noch schwieriger. In einigen Bundesländern, zum Beispiel Baden-Württemberg und Berlin, gibt es ja auch eine PV-Pflicht. Dies beinhaltet natürlich auch, dass einfache Genehmigungsverfahren ermöglicht werden müssen, damit die viele Projekte überhaupt realisiert werden können.
Unter diesen Aspekten wäre es natürlich vorstellbar, dass die von Ihnen in der Anfrage geäußerten Wünsche durchaus akzeptiert werden könnten. Dies kann aber nur durch den Kontakt zum Verteilnetzbetreiber und darüber hinaus entsprechenden beratenden Stellen, wie Ingenieurbüros oder Rechtsanwaltskanzleien erfolgen. Sicherlich wäre auch eine Nachfrage beim zuständigen Bauamt oder der Kommune hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Muschong,
Redaktion “de”
PP22153