Bei meiner Anfrage dreht es sich um eine elektrische Betriebsstätte, die durch einen großen Telekommunikationskonzern genutzt wird. Unsere Firma hat die Betreiberverantwortung und damit verbunden auch die Wartungs- und Instandhaltungsverantwortung für die Liegenschaften in ganz Deutschland. Die Anlagenteile werden in regelmäßigen Abständen (ca. 1x / Monat), bedingt durch den Verfügbarkeitsanspruch unseres Kunden, durch einen Fachmann (mindestens Elektrotechniker) gewartet.
Die Vorgaben nach DIN VDE 0100-731:2014-10 werden alle eingehalten. In diesem Räumen befinden sich diverse Anlagenteile, u.a. fest angeschlossene »High-efficiency-Gleichrichter« (GLR) in Rackbauweise. Die Netzformen sind TT- und TN-C-S-System. Der Bemessungsstrom der GLR-Anlage bewegt sich teilweise (nicht immer) unter 32 A. Die GLR sind immer mit einem separaten Stromkreis in der UV / NSHV abgesichert. Niederohmigkeit RPE, ZI und ZSchl werden im Zuge der Wartungen regelmäßig nachgewiesen, protokolliert und bei Überschreitung der Werte ausgesteuert.
Die von mir bereits zu Rate gezogene Normen und Verordnungen sind die
- DIN VDE 0100-731:2014-10 »Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-731: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten«
- EltBauVO (Elektrische Betriebsraumverordnung), teilweise landesspezifisch
- DIN VDE 0298-4:2013-06 Anhang D
- DIN VDE 0105-100 »Definition von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten« sowie
- DIN VDE 0100-410 »Errichten von Niederspannungsanlagen-Schutzmaßnahmen-Schutz gegen den elektrischen Schlag«.
Ist es zulässig, die GLR-Anlagen ohne eine RCD zu betreiben? Der zuständige Betriebsleiter nach Handwerksordnung ist der Meinung, dass dies zulässig ist, eine Begründung (auch für die Kunden) gibt er jedoch nicht.
T. L., Brandenburg
PP20080