In der VDE 0100-712 ist folgende Aussage zu finden: Wo eine elektrische Anlage ein PV-Stromversorgungssystem enthält, die nicht mindestens einfache Trennung zwischen der Wechsel- und der Gleichspannungsseite vorsieht, muss eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vorhanden sein, die für den Fehlerschutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung vorgesehen ist (Typ B nach IEC 60755, Änderung 2). Wenn der PV-Wechselrichter konstruktiv so ausgeführt ist, dass keine Gleichfehlerströme in der elektrischen Anlage auftreten können, ist eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vom Typ B nicht erforderlich. Nun betrachte ich mal eine Anlage, in der die Leitung vom Zählerplatz zum Wechselrichter (zu betrachten als Verteilstromkreis) mit einem Fehlerstromschutzschalter geschützt werden muss, weil die Abschaltbedingungen mit Überstromschutzeinrichtung nicht erfüllt wird oder aus Brandschutzgründen gefordert ist. Wenn hier ein Isolationsfehler auftritt, müsste der vorgeschaltete Fehlerstromschutzschalter den Fehler erkennen und abschalten. Aber über das Panel fließen ja kapazitive Ableitströme, die unserer Vermutung nach als »betriebsbedingte Gleichfehlerströme« auch über den Fehlerstromschutzschalter fließen. Kann der Wechselrichterhersteller mit seiner Aussage: »Es können konstruktiv keine Gleichfehlerströme fließen« sich aus der Verantwortung ziehen? Bleibt die Verantwortung trotzdem bei uns als Errichter? Die Ausnahme »Wenn der PV-Wechselrichter konstruktiv so ausgeführt ist, dass keine Gleichfehlerströme mehr fließen können«, ist für mich fraglich. Reicht es aus, wenn der Wechselrichterhersteller ein paar Sätze schreibt, dass kein FI Typ B erforderlich sei, obwohl an anderer Stelle in derselben Wechselrichterunterlage von konstruktiv bedingten Gleichfehlerströmen gesprochen wird? N. S., Bayern
RCD-Typ für PV-Anlagen im Fehlerfall
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