Wir bekommen immer mehr Anfragen zu Balkonsolaranlagen / steckerfertige Kleinsolaranlagen. Die Fragen gehen immer in die Richtung, inwieweit dies vom Gesetzgeber erlaubt ist. Mehr als das was ich aus dem Internet recherchieren konnte, kann ich dazu nicht sagen. Demnach scheint es so zu sein, das nicht der Gesetzgeber sondern die VDE Normen die Erlaubnis zur Installation solcher Anlagen regelt. Aber auch da gibt es Unklarheiten bezüglich des Zählers. Wie sollte man bspw. verhindern, dass überschüssige Energie ins Netz eingespeist wird oder ist es am Ende egal solange der Zähler Rücklaufgesperrt ist? Es würde mich freuen, wenn Sie dazu mal einen informativen Beitrag heraus bringen könnten. Sollten sie einen solchen Beitrag schon einmal gehabt haben, bitte ich sie nur um die Ausgabenummer, wir haben ja alle Exemplare. Vorab besten Dank. G. P., Sachsen
Praxisfrage
Regularien für steckerfertige PV-Anlagen
Liebe Leser der Fachzeitschrift “de”,
Steckerfertige Solaranlagen sind vom Gesetzgeber nicht verboten und daher grundsätzlich erlaubt. Normativ geben hier die aktuellen VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 die geltenden Regeln vor. VDE-AR-N 4105:2018-11 trifft insbesondere im Abschnitt 5.5.3 "Steckerfertige Erzeugungsanlagen" folgende Aussage: "Für steckerfertige Erzeugungsanlagen gilt neben den in dieser VDE-Anwendungsregel formulierten Anforderungen DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1). Wird eine steckerfertige Erzeugungsanlage über eine vorhandene, spezielle Energiesteckdose (z. B. nach VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) angeschlossen und ist ein Zweirichtungszähler auf dem zentralen Zählerplatz vorhanden, dürfen im Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 die Unterschrift des Anlagenerrichters und die Angaben zum Anlagenerrichter entfallen. Ein Lageplan ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt nur bis zu einem SAmax ≤ 600 VA je Anschlussnutzeranlage." Hinter dem Bezug auf DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1):2018-05 steckt folgende dort enthaltene Aussage: "ANMERKUNG 5 Eine Produktnorm zu steckerfertigen PV-Energie-Erzeugungssystemen ist in Vorbereitung."
Sie können sicher erkennen, dass die Frage der Zähler eindeutig definiert wurde. Aus diesem und weiteren Gründen gibt es eine Anmeldepflicht beim Netzbetreiber, die zu beachten ist, siehe: Anmeldepflicht für steckerfertige PV-Anlagen?
Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Hinweise sowie die dort enthaltenen "FAQ zu steckerfertigen PV-Anlagen" des VDE/FNN zum Thema: Steckerfertige PV-Anlagen. Dort findet sich auch zur oben bereits erwähnten Zählerfrage folgende erkenntnisreiche Ausführung: "(…) 8. Sind besondere Zähler für den Betrieb von steckerfertigen PV-Anlagen notwendig? (…) Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) vorhanden, muss er gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedenste Gründe machen Zweirichtungszähler notwendig. Der Wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler rückwärts. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Manipulation von Kilometerzählern im Fahrzeug: Erbrachte Leistung wird unterschlagen. Wie beim Autoverkauf kann dies zu einer Strafanzeige wegen Betrugs führen. Diese Anzeige würde im Falle der steckerfertigen PV-Anlagen durch den Messstellenbetreiber erfolgen. Zudem stellt ein Rückwärtslaufen des Zählers einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und fällt unter Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung. Ein normaler Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. Für den Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage muss demnach ein Zweirichtungszähler genutzt werden. Die Kosten dafür müssen selber getragen werden."
Wir weisen darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren in Deutschland und somit auch in der Fachzeitschrift "de" Diskussionen zu diesem Thema gab. Wir empfehlen unseren Lesern zu diesem Thema die Lektüre folgender Beiträge:
Anschluss PV-Anlage an Schukosteckdose?
Errichtung steckbarer Mini-PV-Anlagen
Neue Regeln zum Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen
Mit freundlichen Grüßen Michael Muschong, Redaktion “de”
PP19161
Steckerfertige Solaranlagen sind vom Gesetzgeber nicht verboten und daher grundsätzlich erlaubt. Normativ geben hier die aktuellen VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 die geltenden Regeln vor. VDE-AR-N 4105:2018-11 trifft insbesondere im Abschnitt 5.5.3 "Steckerfertige Erzeugungsanlagen" folgende Aussage: "Für steckerfertige Erzeugungsanlagen gilt neben den in dieser VDE-Anwendungsregel formulierten Anforderungen DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1). Wird eine steckerfertige Erzeugungsanlage über eine vorhandene, spezielle Energiesteckdose (z. B. nach VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) angeschlossen und ist ein Zweirichtungszähler auf dem zentralen Zählerplatz vorhanden, dürfen im Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 die Unterschrift des Anlagenerrichters und die Angaben zum Anlagenerrichter entfallen. Ein Lageplan ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt nur bis zu einem SAmax ≤ 600 VA je Anschlussnutzeranlage." Hinter dem Bezug auf DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1):2018-05 steckt folgende dort enthaltene Aussage: "ANMERKUNG 5 Eine Produktnorm zu steckerfertigen PV-Energie-Erzeugungssystemen ist in Vorbereitung."
Sie können sicher erkennen, dass die Frage der Zähler eindeutig definiert wurde. Aus diesem und weiteren Gründen gibt es eine Anmeldepflicht beim Netzbetreiber, die zu beachten ist, siehe: Anmeldepflicht für steckerfertige PV-Anlagen?
Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Hinweise sowie die dort enthaltenen "FAQ zu steckerfertigen PV-Anlagen" des VDE/FNN zum Thema: Steckerfertige PV-Anlagen. Dort findet sich auch zur oben bereits erwähnten Zählerfrage folgende erkenntnisreiche Ausführung: "(…) 8. Sind besondere Zähler für den Betrieb von steckerfertigen PV-Anlagen notwendig? (…) Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) vorhanden, muss er gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedenste Gründe machen Zweirichtungszähler notwendig. Der Wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler rückwärts. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Manipulation von Kilometerzählern im Fahrzeug: Erbrachte Leistung wird unterschlagen. Wie beim Autoverkauf kann dies zu einer Strafanzeige wegen Betrugs führen. Diese Anzeige würde im Falle der steckerfertigen PV-Anlagen durch den Messstellenbetreiber erfolgen. Zudem stellt ein Rückwärtslaufen des Zählers einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und fällt unter Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung. Ein normaler Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. Für den Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage muss demnach ein Zweirichtungszähler genutzt werden. Die Kosten dafür müssen selber getragen werden."
Wir weisen darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren in Deutschland und somit auch in der Fachzeitschrift "de" Diskussionen zu diesem Thema gab. Wir empfehlen unseren Lesern zu diesem Thema die Lektüre folgender Beiträge:
Anschluss PV-Anlage an Schukosteckdose?
Errichtung steckbarer Mini-PV-Anlagen
Neue Regeln zum Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen
Mit freundlichen Grüßen Michael Muschong, Redaktion “de”
PP19161