Wir betreuen von einem Kunden mehrere Gewerbeimmobilien mit verschiedensten Nutzungen. (keine öffentlichen Gebäude oder Versamlungsstätten, meist Lager- oder Produktionshallen oder Tiefgarage) Der Kunde bat uns nun die „Notleuchten“ zu prüfen und hierüber eine Prüfbescheinigung auszustellen. Es handelt sich um vorhandene Einzelbatterieleuchten, teilweise in Dauer- oder Bereitschafts-Schaltung mit 1h oder 3h Notlichdauer. Da einige Leuchten defekt sind, müssen diese ausgetauscht werden. Um möglichst nur einen Typ Leuchten zu verwenden stellen sich uns folgende Fragen: 1. Wer legt fest, ob eine Leuchte für 1 oder 3 Stunden Notlichtdauer ausgelegt sein muss ? Können wir einfach alle Leuchten für 3 Stunden auslegen ? 2. Wann muss eine Dauer- oder Bereitschafts-Schaltung gewählt werden? Bei der Dauerschaltung muss jedes Jahr das Leuchtmittel (meist TL 8W mini) getauscht werden, da es dann ca. 8.000 Std. in Betrieb war. Können wir daher alle Leuchten in Bereitschafts-Schaltung laufen lassen ? 3. Eine grundsätzliche Frage, die sich uns stellt, ist, dürfen wir als Elektroinstallationsbetrieb überhaupt diese Leuchten prüfen und eine Prüfbescheinigung ausstellen ? L. M., Nordrhein-Westfalen
Auswahl von Rettungszeichenleuchten
Liebe Leser der Fachzeitschrift “de”,
Zur Beantwortung dieser Frage lassen sich einige Beiträge der Fachzeitschrift "de" heranziehen. Wir empfehlen unseren Lesern zu diesem Thema die Lektüre folgender Beiträge:
Sicherheitsbeleuchtung nach Bau- und Arbeitsschutzrecht (1)
Sicherheitsbeleuchtung nach Bau- und Arbeitsschutzrecht (2)
Einbeziehung der Rettungswegkennzeichen in die Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung in Kindertagesstätte
Mit freundlichen Grüßen
Michael Muschong, Redaktion “de”
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