Wir planen regelmäßig seit mehr als 20 Jahren elektrische Anlagen für medizinische Einrichtungen insbesondere Krankenhäuser. Sachverständige erheben in letzter Zeit Forderungen, welche zu großen Problemen in den meist bereits fortgeschrittenen Planungsstadien (Ausführungsplanung) führen. 1) AV- und SV-Unterverteiler als Etagenverteiler in einem Raum sind unzulässig Dies war die Aussage eines Sachverständigen, der sich auf die MLAR 2015/2016, Pkt. 5.2.2 bezog. Aus unserer Sicht sind Etagenverteiler der allgemeinen und der Sicherheitsstromversorgung in medizinischen Einrichtungen in einem gemeinsamen Raum zulässig, wenn sie nur den zugehörigen Brandabschnitt versorgen. Die Zuleitung der SV-Unterverteilung muss bis in den Unterverteilerraum als Kabel mit Funktionserhalt ausgeführt sein. Nun planen wir ein Ärztezentrum mit etwa zehn Arztpraxen und zwei Büroetagen in Berlin. Das Gebäude ist kein Hochhaus. Die oben genannte Forderung können wir weder in der DIN VDE 0100-710 noch der MLAR oder in der aktuellen Fachliteratur lesen. Wie ist mit solch einer Forderung aus Ihrer Sicht umzugehen? Gibt es inzwischen Erkenntnisse, die eine solche Forderung zwingend rechtfertigen? 2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss batteriebetrieben sein Hier wurde moniert, dass die Dunkelheit für 15 s – aufgrund der Anlaufzeit der Netzersatzanlage – für die Patienten zu gefährlich ist. Aus unserer Sicht muss bei einer Sicherheitsbeleuchtung klar in der Anwendung unterschieden werden zwischen einer Sicherheitsbeleuchtung für Menschenansammlungen (DIN EN 50172 / DIN VDE 0100-718) und einer Sicherheitsbeleuchtung für medizinische Einrichtungen (DIN VDE 0100-710). Während bei Menschenansammlungen die schnellstmögliche Evakuierung unterstützt werden soll, ist bei medizinischen Einrichtungen – insbesondere bei Krankenhäusern – neben der Evakuierung in gefährdeten Bereichen auch ein möglichst langer (mind. 24 Stunden) Notbetrieb zu gewährleisten. Wir haben die Vorschriften bisher immer so verstanden, dass in medizinischen Einrichtungen die 15 s für die Sicherheitsbeleuchtung »toleriert« werden (zulässig sind) und der 24-Stunden-Betrieb (in Krankenhäusern) Vorrang hat. Sind zu diesem Thema inzwischen andere Erkenntnisse vorhanden? 3) Bussysteme sind für die Ansteuerung einer Sicherheitsbeleuchtung nicht zulässig Eine ähnliche Forderung hierzu wäre, dass Bussysteme für AV und SV vollständig getrennte Systeme sein müssen. In der Anfangszeit des EIB/KNX-Systems traten durchaus noch undefinierte Zustände auf, die die Anwendung für eine Sicherheitsbeleuchtung zumindest fragwürdig erscheinen ließen. Unserer Meinung nach lässt sich heute das KNX-Bus-System, aber auch der Dali-Bus mit seinen Komponenten so sicher und ausgereift programmieren, dass ein sicherer Zustand gemäß DIN und auch ein akzeptabler Zustand für den Nutzer herauskommen. Sehen wir das falsch? Letztendlich gehen für uns die drei aufgezählten Forderungen klar über die Forderungen der aktuellen Vorschriften hinaus. Uns sind bisher aus der Fachliteratur keine erhöhten Risiken bekannt, welche eine der drei Forderungen rechtfertigen. H.-J. B., Berlin
Sachverständigenforderungen zu medizinisch genutzten Gebäuden
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