Als Planer bin ich mit der Planung von Elektroanlagen für ein Heim für mehrfach und geistig behinderte Menschen beauftragt. Bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung in den Rettungswegen fordert der Bauherr den Einsatz von Einzelbatterieleuchten. Diese Forderung hat auch im Brandschutzgutachten ihren Niederschlag gefunden. Nach dem zur Anwendung empfohlenen Normenentwurf ist der Einsatz von Einzelbatterieleuchten zulässig, allerdings unter der Bedingung einer achtstündigen Betriebsdauer bzw. unter Anwendung der Schaltung nach Pkt. 4.7.6. des Normenentwurfs. Bisherige Nachfragen bei namhaften Herstellern von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach zugelassenen Einzelbatterieleuchten mit 8h Betriebsdauer wurden alle abschlägig beantwortet. Die Schaltung nach 4.7.6 lässt sich im konkreten Fall nach meiner Auffassung auch nicht anwenden, da es den Bewohnern nicht zugemutet werden kann (wie ich finde in Heimen generell), dass bei sie bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsbeleuchtung über Leuchttaster in Betrieb nehmen müssen. Die Leuchttaster müssten dann nach meinem Verständnis batteriegestützt betrieben werden. Dafür bietet ebenfalls keiner der Hersteller eine normenkonforme Standardlösung an. Die weitere Forderung nach automatischer Abschaltung innerhalb einer einstellbaren Zeit scheint mir eher Panikreaktionen zu fördern. Sind Ihnen u.U. Lösungen zu diesem Sachverhalt aus der Praxis bekannt? Meine Lösungsvorschlag sieht vor: • Einzelbatterieleuchten mit 3h Betriebsdauer in Bereitschaftsschaltung für die Sicherheitsleuchten und in Dauerschaltung für die Rettungszeichenleuchten, • automatische Umschaltung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und • zentrale, automatische Überwachung der Leuchten (buskontrolliert). Ist die von mir geplante Lösung noch von den Normen abgedeckt? In der Schriftenreihe »Barrierefreies Planen und Bauen im Freistaat Sachsen - Heft 4« ist für Wohn- und Betreuungsstätten ab 48 Pflegeplätzen eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer dreistündigen Betriebsdauer gefordert und in »Bauliche Standards für Wohnstätten behinderter Menschen im Freistaat Sachsen« ist unter Punkt 3 u. a. ausgesagt, dass für die Beleuchtung der Evakuierungswege Leuchten mit Einzelbatteriebestückung ausreichen. Welchen Stellenwert haben diese Aussagen in Bezug auf die aktuellen Normen? E. R., Sachsen
Sicherheitsbeleuchtung in Behindertenheim
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