Ich bin mit der Wartung und Reparatur von Sicherheitsbeleuchtungen in öffentlichen Gebäuden einer Stadt beauftragt. Als »befähigte und bestellte Person für Sicherheitsbeleuchtungen« übe ich diese Tätigkeiten schon seit ca. 15 Jahren aus. Nun wurde im Zuge von Renovierungsarbeiten in einem Teil einer Schule sowie einer kompletten Sporthalle die Sicherheitsbeleuchtung erneuert. Ich habe bei meinen Wartungsarbeiten bemängelt, dass die Rettungszeichenleuchten nicht in Dauerschaltung gemäß DIN VDE V 0 0108-100 ausgeführt wurden. Mir ging nun die Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu, aus der hervorging, dass es nicht notwendig sei, diese Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben. Man bezog sich dabei auf die Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 /A2.3 / A3.4 / 3 und DIN 4844-1. Ich bin allerdings der Meinung, dass hier die VDE V 0 0108-100 anzuwenden ist. Außerdem gilt meiner Meinung nach hier nicht die Arbeitstättenrichtlinie, sondern Landesbauordnung und Versammlungsstättenverordnung. Des Weiteren können sich hier ortsunkundige Personen befinden, da zur Schule eine Aula und zur Sporthalle eine Tribüne gehören. Meine Frage lautet deshalb, wie hier die Rettungszeichenleuchten zu schalten sind und welche Vorschriften hier gelten? R. B., Rheinland-Pfalz
Sicherheitsbeleuchtung in Sporthalle
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