Im Rahmen der Planung einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 wurde das Konzept für die Brandmeldeanlage durch ein weiteres am Projekt beteiligtes, entsprechend zertifiziertes Büro erstellt. Im Zuge der Konzepterstellung kam die Forderung einer Überwachung der Zwischendecken auf. Das konzepterstellende Büro wies darauf hin, dass die lichte Zwischendeckenhöhe weniger als 50 cm beträgt (ca. 40 cm) und somit der im Absatz z. B. 6.2.7.7 in der DIN VDE 0833-2 geforderte vertikale Abstand von 50 cm nicht eingehalten werden kann. Es geht an dieser Stelle nicht um den Abstand zu Einbauten, sondern um den Abstand Roh- zu Zwischendecke. Seitens des externen Büros werden nun als Kompensationsmaßnahme entsprechend dem verringerten Maße prozentual mehr Rauchmelder gefordert. Von geforderte 50 cm seien nur 40 cm Abstand einzuhalten, somit 20 % weniger als gefordert. Daraus resultiere dann der Einsatz von 20 % mehr Rauchmeldern. Der Umkehrschluss führt nun dazu, dass wenn eine Zwischendecke von 10 cm überwacht werden muss, die fünffache Menge an Rauchmeldern benötigt wird. Das gleiche gilt dann auch für Böden. Hier kann der Abstand von 50 cm nur sehr selten eingehalten werden. Wie sollten wir hier vorgehen?
M. K., Baden-Württemberg