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Praxisfrage

Steckdosen auf Brückenanlage eines Wassersportvereins

(Wir sollen die Steganlagen eines kleinen Wassersportvereins mit Energiesäulen (Steckdosenverteilern) ausstatten. Laut DIN VDE 0100-709 heißt es unter Abs. 709.55.1.2: »Alle Steckdosen müssen so ­nahe wie möglich am Liegeplatz, der versorgt werden soll, angeordnet sein.« Legen wir nun die 20 m laut DIN VDE 0100-709 im Bereich eines jeden Liegeplatzes zugrunde und weisen auf die Tatsache hin, dass es sich im Umkreis einiger geplanten Sicherungsverteiler um teilweise kleine Liegeplätze handelt, ist uns nicht erklärlich, warum ein Verteiler nur vier Steckdosen enthalten darf. Unter Abs. 709.55.1.3 heißt es: »Um Gefahren durch lange Verlängerungsleitungen zu vermeiden, dürfen nur maximal 4 Steckdosen in einem Gehäuse zusammengefasst werden«. Unsere Fragen daher: Wie soll man nun »so nahe wie möglich« definieren? Wie ist es zu verstehen, dass der Abs. 709.55.1.3 im Prinzip die vorherigen Punkte wieder aufhebt, indem es grundsätzlich die Steck­dosen je Verteiler auf vier Stück begrenzt? Und das auch dann, wenn es sich um einzeln mit FI/LS abgesicherte und nahe Liegeplätze handelt? Wenn der Abs 709.55.1.3 eingehalten werden muss, könnte man dann nicht diesem so Genüge tun, dass an einem Standort an einer Säule zwei separate Verteiler mit ­jeweils 4x4 FI/LS-geschützte Steckdosen montiert werden? T. T., Schleswig-Holstein

Expertenantwort vom 13.09.2019
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Sven Bonhagen

Sven Bonhagen ist Elektrotechnikermeister, Betriebswirt und Fachplaner für Elektro- und Informationstechnik. Heute ist er ­Inhaber des Sachverständigenbüros – elektroXpert. Das Unternehmen befasst sich mit allen Fragen rund um Elektrotechnik, Photovoltaik, Blitz- und Überspannungsschutz sowie Arbeitsschutz. Er gilt als erfahrener Experte in diesen Bereichen und ist von der Handwerkskammer Oldenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie vom VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und VdS anerkannter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen.

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