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Praxisfrage

Sicherheitsbeleuchtung: Mängel bei der Wiederholungsprüfung

Ich werde als Sachkundiger für Sicherheitsbeleuchtung bei Wiederholungsprüfungen nach SPrüfV häufiger mit Mängeln konfrontiert welche nachweislich seit Inbetriebnahme der Anlage vorliegen. In den letzten Jahren häufen sich bei uns die Anfragen für Prüfungen nach SPrüfV weil das KVR der Stadt München verstärkt die Betriebssicherheit der Sicherheitslichtanlage in den öffentlichen Gebäuden bescheinigt haben will. Eine mängelfreie Anlage ist mir in Anbetracht der aktuellen und der bei Errichtung geltenden Vorschriften aber kaum unter gekommen. Es handelt sich z. B. um die fehlende Überwachung der AV Lichtstromkreise für die Fluchtwege. Oder fehlende Batterieräume. Oder fehlende Rettungszeichenleuchten, wo eigentlich eine sein müsste ... etc. Irgendein Prüfer muss die Anlage aber damals abgenommen haben. Prüfberichte oder Baugenehmigungen liegen meistens nicht vor. Ich darf nach SPrüfV die Betriebssicherheit nur bescheinigen wenn die Anlage mängelfrei ist. Und ich bestätige das durch meine Unterschrift. Der Kunde reagiert verständlicherweise überrascht wenn dieser meinen Mängelbericht liest. Ich werde dann oft gedrängt die Bescheinigung zu unterschreiben und doch einfach darauf hinzuweisen, dass entsprechende Mängel seit Inbetriebnahme vorliegen und die Anlage so weiterhin betrieben werden kann. Es bleibt aber ein Widerspruch zur Betriebssicherheit und mir widerstrebt das. Anscheinend ist das KVR bisher damit einverstanden gewesen was ich nicht nachvollziehen kann. In wie weit mache ich mich als Sachkundiger mit dieser Bescheinigung verantwortlich und haftbar? Ich hoffe Sie haben ein paar Anregungen für mich wie mit solchen Situationen umgegangen werden muss. F. P., Bayern

Expertenantwort vom 19.10.2016
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Thomas Flügel

Gelernter Elektromonteur des Schalt- und Verteilungsanlagenbaus und Studium der Elektrotechnik. Mehr als vierzig Jahre Betriebsingenieur am Universitätsklinikum Charité in Berlin. Dort verantwortlich für dessen elektrische Versorgung. Seit 1997 Obmann des DKE-UK 221.4 für die Normung von Niederspannungsanlagen für medizinische elektrische Bereiche. Mitarbeit in weiteren DKE-Gremien.

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