(Leitungsverlegung in brennbaren Zwischendecken von Versammlungsstätten) Gemäß § 5 Absatz 6 verlangt die Versammlungsstättenverordnung »In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.« Bedeutet dies, dass sämtliche Installationen in Leitungsführungskanälen oder aber Installationsrohren aus Stahlblech erfolgen müssen oder aber wäre es ausreichend, die Kabeltragsysteme in einem nichtbrennbaren Baustoff auszuführen? Wir haben in den heutigen Versammlungsräumen eine sehr hohe Installationsdichte verschiedener Medien, welche wir bei einer wörtlichen Auslegung in jeweils eigene Kanäle bzw. Leerrohre verlegen müssen.
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