Als Hersteller mobiler und stationärer Stromerzeuger führen wir auch wiederkehrende Prüfungen an diesen Anlagen durch. Beim Prüfintervall orientieren wir uns an der BGV A3. Da auch viele ältere Anlagen geprüft werden, die oft nicht den heutigen Vorgaben entsprechen, ergibt sich hieraus die Frage, wie mit solchen Fällen umzugehen ist. Häufig kommen Mängel vor wie
- unzureichender Berührungsschutz (Fingersicherheit) im Schaltschrank und in der tür (Basisschutz),
- fehlende oder falsch dimensionierte Fehlerstrom-Schutzschalter für Steckdosen bis 32 Ampere (zusätzlicher Schutz),
- Überschreitung der zulässigen Abschaltzeit von 5 s für Steckdosen über 32 A oder fest angeschlossener Betriebsmittel infolge zu hoher Schleifenwiderstände oder falsch ausgewählter Schutzeinrichtung (Fehlerschutz).
- Wer entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht? Doch wohl der Prüfer, oder?
- Darf man dem Prüfer Vorgaben machen, wie das Prüfergebnis auszusehen hat? Die Rolle des Prüfers wäre dann aufgeweicht.
- Was passiert, wenn durch die Folgen nachlässigen Prüfens ein Schaden entsteht oder gar jemand getötet wird?
- Wie groß ist der Ermessensspielraum des Prüfers?
- Gibt es eine Nachrüstpflicht bei fehlendem Berührungsschutz oder für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen?
- Gilt als Prüfgrundlage die Normenlage zum Zeitpunkt der Errichtung (insbesondere im Hinblick auf den Berührungsschutz) oder die heutige?
- Dürfen Anlagen, welche die Prüfung nicht bestehen oder deren Prüffrist überschritten wurde, weiter betrieben werden?
- Darf man dem Kunden eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind, und die Plakette unter Vorbehalt erteilen?