In einem bestehenden Gebäude der Gebäudeklasse GK3 mit verschiedenen Betriebs- und Büroräumen wird die Brandmeldeanlage (BMA) inkl. der Löschanlage erneuert. Die neu zu errichtende Sauerstoffreduktionsanlage (SRA)/Löschanlage wird eingestuft als bauordnungsrechtlich geforderte, sicherheitstechnische Anlage. Wir sind nun beauftragt, Niederspannungslektroanschlüsse der Betriebsmittel (Verbraucher) u.a. der Löschanlage zu planen. Die meisten Betriebsmittel dieser Löschanlage verfügen über einen eigenständigen Funktionserhalt über Batteriepufferung direkt am Gerät oder sind für den Löscherfolg nicht relevant. Diese Betriebsmittel müssen somit nicht über eine Kabelanlage mit Funktionserhalt versorgt werden.
Einige große Verbraucher – z. B. Kompressor der Sauerstoffreduktionsanlage (SRA) sind für den Löscherfolg erforderlich. Sie verfügen jedoch aufgrund der hohen Leistungen über keinen Batteriepuffer. Nach meinem Verständnis ist auch keine batteriegestützte Ersatzstromquelle erforderlich, da in EN 54-1 »Brandschutzsysteme und -einrichtungen« nicht zu den in einer BMA enthaltenen Funktionen zugeordnet werden. Diese Anlagenteile sollen an die NSHV der Sicherheitsstromversorgung (NEA) angeschlossen werden. Unklar ist jedoch, ob die Leitungsanlage zu diesen Verbrauchern einen Funktionserhalt gemäß DIN 4102-12 aufweisen muss, denn die Standorte dieser Verbraucher sowie die Kabelwege sind von allen Löschbereichen (Rechnerräume) feuerbeständig getrennt (mittels F90-Wänden). Der ZVEI hat die MLAR vom April 2016 in Punkt 5.3.1 a) folgendermaßen kommentiert: »Die Forderung nach einem Funktionserhalt von mindestens 90 min ist nur für Leitungsanlagen von Feuerlöschanlagen notwendig, wenn diese Leitungsanlagen im Brandfall für den Löscherfolg verfügbar sein müssen. So sind Verbindungen innerhalb des Löschanlagenzentralenraums nicht in Funktionserhalt auszuführen, Ansteuerleitungen zu dezentral angeordneten Steuereinrichtungen (z. B. Bereichsventile, Druckentlastungseinrichtungen) nur, wenn der Löschbereich zum Leitungsweg nicht mindestens feuerbeständig abgetrennt ist.« Die Rede ist hier von Ansteuerleitungen.
Kann diese Aussage auf Energieversorgungskabel übertragen werden? Wird bei einer Kabelanlage Funktionserhalt gefordert, wenn versorgte Anlagenteile für den Löscherfolg erforderlich, jedoch von den Löschbereichen feuerbeständig abgetrennt sind?
P. D., Baden-Württemberg