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Praxisfrage

Lastumschaltung bei klassischer Nullung (2)

Viele Kollegen aus dem Fachhandwerk Elektro stehen vermutlich vor einem ähnlichen Dilemma, wie es im Beitrag »Lastumschaltung bei klassischer Nullung«, beschrieben wird. Sie werden meist erst dazugeholt, wenn die PV-Anlage bereits verkauft und in den meisten Fällen sogar schon auf dem Dach montiert wurde. Eine Elektroanlage, bei Gebäuden bis in die Baujahre der 1980er-Jahre hinein, ist dann in der Regel nur mit vieradrigen Zuleitungen zu den Etagenverteilern versorgt. Schlimmer kann es nur noch kommen, wenn dann die Endstromkreise auch noch mit einer klassischen Nullung ausgeführt wurden.

Der verantwortungsvolle Installateur kann aus meiner Sicht doch dann den Auftrag zum Anschluss nur ablehnen, weil der normgerechte Anschluss – wie bereits beschrieben – nicht möglich ist. Streng genommen kommt der Verkäufer bzw. Planer sogar in die Pflicht den Vertrag rückgängig zu machen und dem Kunden die Anlage kostenfrei vom Dach zu entfernen. Auch alle bis dahin ausgeführten baulichen Veränderungen müssten in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Vermutlich wäre hier auch noch das Thema Schadenersatz ein weiterer Punkt auf der Liste.

Abhilfe könnte hier nur ein bundeseinheitlicher Vordruck schaffen, der eine verpflichtende Prüfung der vorhandenen Elektroanlage fordert und die Realisierbarkeit einer PV-Anlage mit Umschaltung auf »Notstrombetrieb« (natürlich kostenpflichtig) attestiert. Nur wenn der Kaufwillige ein solches Prüfdokument dem Verkäufer (und bei Bedarf dem Fachhandwerker Elektro) vorlegt, könnte auch ein rechtskräftiger Vertrag zustandekommen. Bestehen die Vertragsparteien nicht auf der Vorlage dieses Dokuments geht die Verantwortung komplett auf das verkaufende Unternehmen als Errichter über und er wird auf möglichen Schäden einfach »sitzenbleiben«. Ähnliches gilt ja auch bei Erdungsanlagen, die z. B. vom Rohbauunternehmen gebaut wurden und nicht nach DIN 18014 dokumentiert sind. Übernimmt der Fachhandwerker Elektro diese nicht dokumentierte Erdungsanlage, wird er auch hier zum Quasi-Errichter.

Wie sähe denn aktuell eine vertretbare Lösung aus? Könnt der Fachhandwerker Elektro zum Beispiel nach Inbetriebnahme eine »erweiterte« Fachbauleiter-Erklärung abgeben, worin sich der Kunde zu einer schrittweisen Modernisierung der elektrischen Anlage verpflichtet? Wie sähe das dann beim Verkauf innerhalb der vereinbarten Zeit aus? Natürlich kann eine solche übermäßige Regulierungswut den dringend notwendigen Wandel zu den erneuerbaren Energien hin zusätzlich verlangsamen – aber darf die Qualität der Anlagen zu Lasten der Energiewende gehen? Wie kann eine pragmatische Lösung aus ihrer Sicht aussehen?

I. M., Hessen

Expertenantwort vom 20.11.2024
Autorenbild
M.Eng. Dipl.-Ing.(FH) Marc Fengel

Ausbildung als Elektroinstallateur,  nach einem Studium Masterabschluss im Bereich Elektrotechnik mit der Vertiefungsrichtung Erneuerbare Energien. Berufserfahrungen in der technischen Betriebsführung von Solarparks. VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen sowie Sachverständiger für PV-Anlagen und Maschinensicherheit. Seit 2021 ist er Inhaber eines Ingenieur- und Sachverständigenbüros. Daneben engagiert Marc Fengel sich in Arbeitskreisen DKE und ist in der Meisterausbildung sowie als Fachautor tätig.

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