Hinweise zum VOB-Recht
Bedenken zu Vertragsbedingungen mitteilen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B ist Vertragsgrundlage für die meisten Projektumsetzungen. Dabei ist darauf zu achten, dass die VOB/B als Ganzes und in vollem Umfang gilt. Dies gilt nicht nur für das Leistungsverzeichnis (LV), sondern auch für die Vertragsbedingungen, die mit der Zusendung der Ausschreibung (LV) mitgeschickt werden. Hier können neben Detailinformationen für die Umsetzung des Bauprojektes auch »Stolpersteine« enthalten sein.
Fachartikel -
31.01.2020